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Urheberrecht 07. September 2026

Der Facebook-Post als Werk: EuGH stärkt Urheber und Presse zugleich

Darf eine Online-Zeitung einen 22-zeiligen Facebook-Post einer Lehrerin vollständig abdrucken? Der EuGH sagt: Der Post kann urheberrechtlich geschützt sein – und Mitgliedstaaten dürfen die Presseschranke auf kurze Auszüge begrenzen. Eine generelle Einschränkung dieser freien Werknutzung auf nichtkommerzielle Zwecke ist dagegen unionsrechtswidrig.

Der Fall

Eine rumänische Lehrerin veröffentlichte auf ihrer Facebook-Seite einen 22-zeiligen Text: „Kleiner Leitfaden für Eltern zu Beginn des Schuljahres”.

Sechs Tage später übernahm ein Journalist den Text vollständig in einen Artikel der Online-Zeitung Gândul. Ohne Zustimmung. Name und Quellenlink kamen erst nachträglich hinzu.

Auch ein kurzer Social-Media-Post kann ein Werk sein

„Werk” im Sinne von Art. 2 lit. a der RL 2001/29 ist ein autonomer unionsrechtlicher Begriff mit zwei kumulativen Voraussetzungen: Originalität als eigene geistige Schöpfung und hinreichend genaue, objektive Identifizierbarkeit.

Länge, Online-Veröffentlichung und die Zugehörigkeit zu einer literarischen Gattung sind unerheblich. Nur wenn technische Zwänge jeden Spielraum für künstlerische Freiheit genommen hätten, fehlt es an Originalität.

Zu prüfen hat das nationale Gericht, ob sich aus Auswahl, Anordnung und Kombination der Wörter freie kreative Entscheidungen ablesen lassen. Für den konkreten Text deutet der EuGH bereits an, dass dies „offenbar” der Fall ist.

Freie Werknutzung der Berichterstattung über Tagesereignisse

Beschränkung auf kurze Auszüge: zulässig

Der Wortlaut enthält zwar keine Längengrenze. Die Nutzung ist aber nur erlaubt, „soweit es der Informationszweck rechtfertigt”. Informations- und Pressefreiheit (Art. 11 GRC) verlangen nicht in jedem Fall die Wiedergabe eines vollständigen Werks.

Den Ausschlag gibt der Dreistufentest des Art. 5 Abs. 5 Info-RL: Eine Vollübernahme tritt an die Stelle der ursprünglichen Bekanntgabe und macht es für das Publikum entbehrlich, auf das Original zurückzugreifen. Das beeinträchtigt die normale Verwertung. Ausnahme: sehr kurze Texte, bei denen ein Auszug unmöglich ist.

Verbot wirtschaftlicher Vorteile: unzulässig

Ein generelles Verbot, aus der Nutzung einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil zu ziehen, findet im Richtlinientext keine Stütze.

Presseorgane üben notwendigerweise auch eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Ein solches Verbot nähme der Schranke ihre praktische Wirksamkeit und störte den Ausgleich zwischen Art. 17 und Art. 11 GRC.

Nebenbei: Was ein „Tagesereignis” ist

Das Funktionieren des Schulsystems kann ein Thema von öffentlichem Informationsinteresse sein. Und „Berichterstattung” verlangt weder eine eingehende Analyse noch, dass die Adressaten zu einer Reaktion oder öffentlichen Debatte aufgefordert werden.

Die Vorlagefrage, ob die Schranke eine Anbindung an eine öffentliche Debatte voraussetzt, wird damit verneint.

Was bedeutet das für Österreich?

Zur Werkqualität. § 1 Abs 1 UrhG verlangt eine „eigentümliche geistige Schöpfung”. Der Maßstab ist allerdings unionsautonom vorgegeben; strengere nationale Vorgaben wären unzulässig.

Zur Schranke. Art. 5 Abs. 3 lit. c Fall 2 Info-RL ist in § 42c UrhG umgesetzt. Die Norm erlaubt die Nutzung „in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang” – sie enthält keine ausdrückliche Beschränkung auf kurze Auszüge. Auch nach § 42c UrhG ist die Zulässigkeit der kompletten Übernahme eines fremden Postings die Ausnahme, nicht die Regel.

Anders als das rumänische Recht kennt § 42c UrhG kein Verbot der Nutzung für kommerzielle Zwecke.

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