Metall auf Metall VI: Sampling als Pastiche
Nach 27 Jahren Prozess im Sampling-Streit zwischen Kraftwerk und Moses Pelham: Die Übernahme von zwei Sekunden Rhythmus ist seit dem 7. Juni 2021 als Pastiche zulässig. Für Österreich ist das Urteil vor allem ein Blick auf eine Schranke, die es hier so nicht gibt.
Der Fall
Kraftwerk veröffentlichte 1977 „Metall auf Metall”. 1997 unterlegten Moses Pelham und Martin Haas eine daraus gesampelte Rhythmussequenz von rund zwei Sekunden dem Titel „Nur mir” von Sabrina Setlur. Es folgten Landgericht, sechsmal Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof, ein Verfassungsgerichtsbeschwerdeverfahren und zwei Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Bisher.
Streitgegenständlich war zuletzt der Zeitraum ab Inkrafttreten des § 51a UrhG am 7. Juni 2021. Die Revision der Kläger blieb erfolglos.
Die Entscheidung
Eingriff ja. Die wiedererkennbare Übernahme greift in die Vervielfältigungsrechte als Tonträgerhersteller (§ 85 dUrhG) und ausübende Künstler (§ 77 dUrhG) sowie in die Rechte des Urhebers am Musikwerk ein.
Zitat und unwesentliches Beiwerk nein. Für einen Zitatzweck fehlt es an der Erkennbarkeit einer fremden Quelle für den Durchschnittshörer; die Rhythmussequenz ist überdies ein prägender Teil, also kein Beiwerk.
Pastiche ja. Der BGH schließt sich der EuGH-Entscheidung Pelham [Begriff „Pastiche”] (14. 4. 2026, C-590/23) an:
- Die Pastiche-Ausnahme ist kein Auffangtatbestand. Erfasst sind Schöpfungen, die an bestehende Werke erinnern, zugleich wahrnehmbare Unterschiede aufweisen und – auch im Wege des Sampling – geschützte Elemente nutzen, um einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen: etwa eine offene Stilnachahmung, Hommage, humoristische oder kritische Auseinandersetzung.
- Maßgeblich ist ein objektives Kriterium: Es genügt, dass der Pastiche-Charakter für denjenigen erkennbar ist, dem das Ausgangswerk bekannt ist. Auf eine Absicht des Nutzers kommt es nicht an.
Den Dialog sieht der BGH darin, dass die Sequenz aus der elektronischen Musik als Intro dient und den Hörer schrittweise in ein anderes Genre – Hip-Hop – überführt.
Kein Ausweichen ins Lauterkeitsrecht. Erweist sich eine Vervielfältigung als urheberrechtlich zulässig, kommt ein Anspruch aus ergänzendem Leistungsschutz (§ 4 Nr. 3 dUWG) regelmäßig nicht in Betracht.
Was bedeutet das für Österreich?
Die freie Werknutzung fehlt in Österreich weitgehend. Österreich hat die fakultative Ausnahme der Info-RL nicht allgemein umgesetzt, sondern nur für Nutzungen über eine große Online-Plattform (§ 18c UrhG) – also nur so weit, wie Art. 17 Abs. 7 DSM-RL es zwingend verlangt.
Für das Zitatrecht (§ 42f Abs. 1 UrhG) bestehen dieselben Hürden wie in Deutschland (Erkennbarkeit). Ein unwesentliches Beiwerk (§ 42e UrhG) liegt nicht vor. § 5 Abs 2 UrhG zur freien Benutzung, den Österreich anders als Deutschland nach Pelham I beibehalten hat, wäre eine Option. Allerdings ist dessen Unionsrechtskonformität umstritten.