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Markenrecht 17. August 2026

Internetwerbung aus dem Ausland: OGH präzisiert den „commercial effect"

Ein Südtiroler Ferienwohnungsbetrieb wirbt unter „Golden Hill" auf eigener Website, Booking.com, Airbnb und in einem österreichischen Branchenmagazin. Der OGH erklärt, wie der geforderte Inlandsbezug zu prüfen ist.

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt seit 2014 unter dem Schlagwort „Golden Hill” eine Unterkunft in der Südsteiermark; das Zeichen ist Firmenbestandteil, Domainbestandteil und Auftritt auf Airbnb.

Die Beklagte vermietet seit Jänner 2024 Luxusappartements in Südtirol, firmiert dort als „Golden Hill der [Name]” und bewirbt ihren Betrieb über golden-hill.it, Booking.com, Airbnb sowie Instagram und Facebook — durchwegs in deutscher Sprache und aus Österreich abrufbar. Im Juni 2024 erschien überdies im österreichischen Branchenmagazin „WellHotel” unter Mitwirkung der Beklagten ein Beitrag über deren Betrieb.

Nach erfolgloser Abmahnung meldete die Beklagte eine italienische Wort-Bild-Marke an, die Klägerin am 25. März 2024 die österreichische Wortmarke AT 326423 „GOLDEN HILL” für Klasse 43. Verkehrsgeltung des Zeichens im Inland war nicht bescheinigt.

Entscheidung

Erstens bleibt es dabei, dass eine Markenverletzung durch Internetwerbung einen über die bloße Abrufbarkeit der Website hinausgehenden Inlandsbezug voraussetzt (4 Ob 82/12f, Wintersteiger III). Für die internationale Zuständigkeit nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 genügt hingegen weiterhin die Abrufbarkeit samt Verletzungsbehauptung.

Zweitens präzisiert der Senat den Maßstab: Auf die zu Art 17 EuGVVO und Art 6 Rom I-VO ergangene Rechtsprechung zum „Ausrichten” (Pammer und Hotel Alpenhof) darf zurückgegriffen werden, allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes, sondern zur Frage, ob eine Benutzung der Marke im Inland vorliegt. Zu prüfen ist im Rahmen einer Gesamtabwägung, ob eine Beeinträchtigung von Markenfunktionen eingetreten oder realistisch zu erwarten ist; zu berücksichtigen sind die Entfaltungsinteressen des ausländischen Unternehmens, insbesondere die Frage, ob die Rechtsverletzung nur unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte ist.

Drittens Der „commercial effect” ist objektiv zu beurteilen; es genügt, dass eine nicht bloß unerhebliche Auswirkung realistischerweise zu erwarten ist. Auch den von der Beklagten bemühten Erfahrungssatz, Urlauber suchten stets zuerst den Ort und dann das Quartier, gibt es nicht.

Viertens hilft die italienische Top-Level-Domain hier nicht: Sie werde im konkreten Zusammenhang eher als Ortshinweis denn als Beschränkung des angesprochenen Marktes verstanden. Ebenso wenig hilft, dass Deutsch auch in Südtirol Amtssprache ist.

Zu den weiteren Einwänden: Die Markenanmeldung der Klägerin war nicht bösgläubig, weil sie das Zeichen seit 2014 nutzt und die Beklagte in Österreich kein System aufgebaut hatte, das gestört werden könnte. „GOLDEN HILL” ist unterscheidungskräftig und nicht beschreibend.

Die Verwechslungsgefahr bejaht der Senat bei Dienstleistungsidentität und übereinstimmendem prägendem Bestandteil; Hinweise auf Standort und Dolomiten beseitigen sie nicht, sondern legen den Schluss auf einen weiteren Standort desselben oder eines verbundenen Unternehmens nahe (mittelbare Verwechslungsgefahr).

Einordnung

Interessant ist die Absage an eine Bescheinigungslast für Marktauswirkungen. Hätte sich die Linie des Rekursgerichts durchgesetzt, wäre der Provisorialrechtsschutz gegen grenzüberschreitende Internetwerbung praktisch massiv erschwert worden: Eine Nutzerbefragung ist im Sicherungsverfahren regelmäßig weder rechtzeitig noch verhältnismäßig zu beschaffen. Dass der OGH stattdessen auf die objektiv zu beurteilende, realistisch zu erwartende Auswirkung abstellt, hilft dem Antragsteller.

Praxishinweis

  • Für Rechteinhaber: Der Inlandsbezug lässt sich aus dem Auftritt herleiten — Sprachvoreinstellung, Buchungswege über in Österreich gängige Plattformen, internationale Ansprache, geografische Nähe. Werbung in einem im Inland erscheinenden Printmedium ist ein besonders belastbarer Anknüpfungspunkt.
  • Für ausländische Anbieter: Die Länderendung der Domain schützt nicht. Wer den Inlandsbezug vermeiden will, muss ihn tatsächlich vermeiden.

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