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Markenrecht 09. September 2026

EuGH: Politische Parodie rechtfertigt die Nutzung fremder Marken nicht automatisch

Die Meinungsfreiheit kann ein „rechtfertigender Grund" für die Nutzung einer bekannten Marke sein. Der bloße Verweis darauf genügt aber nicht.

Der Fall

Die belgische Partei Vlaams Belang präsentierte 2022 ihren „IKEA-PLAN – Immigratie Kan Echt Anders”: fünfzehn migrationspolitische Vorschläge, beschrieben als montagefertig, illustriert mit Schriftart, Farbpalette und Montageanleitungs-Figuren nach IKEA-Vorbild. Inter IKEA klagte. Der Vrijheidsfonds, der die Kampagne durchführte, berief sich auf die politische Meinungsfreiheit.

Die Entscheidung

Die Meinungsfreiheit nach Art. 11 GRC kann grundsätzlich einen rechtfertigenden Grund darstellen. Die bloße Berufung darauf reicht jedoch nicht – sonst wäre der Begriff ausgehöhlt (Rz 78). Der Nutzer muss konkrete Gründe darlegen und nachweisen, dass sie die Rechte des Markeninhabers überwiegen.

Abzuwägen sind laut Tenor drei Gesichtspunkte:

  • Absicht und guter Glaube: Die Benutzung muss vom Ziel des Verwenders geleitet sein, sein Recht auf freie Meinungsäußerung in gutem Glauben auszuüben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Benutzung erfolgt, um eine Idee oder Meinung zu vermitteln, die mit der bekannten Marke als solcher, dem Inhaber dieser Marke, seinen Geschäftspraktiken, seinen Waren oder seinen Dienstleistungen im Zusammenhang steht, oder wenn diese Benutzung erfolgt, um eine Debatte von allgemeinem Interesse anzustoßen oder zu dieser beizutragen, oder wenn sie aus anderen Gründen erfolgt, wie der sprachlichen Bedeutung eines Bestandteils der Marke oder dem Umstand, dass diese zu einer öffentlichen kulturellen Referenz oder zu einem Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs geworden ist, der für die Ausübung dieser Freiheit im gegebenen Kontext erforderlich ist.
  • Beitrag zur Debatte von allgemeinem Interesse: Trägt die in Rede stehende Meinungsäußerung zu einer Debatte von allgemeinem Interesse bei oder fügt sich diese Äußerung in einen rein kommerziellen Kontext ein;
  • Folgen für den Markeninhaber: Die Folgen, die die Benutzung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten für deren Inhaber oder den Wesensgehalt des durch die Eintragung dieser Marke verliehenen ausschließlichen Rechts haben kann, unter Berücksichtigung insbesondere der Intensität, des Umfangs und der Modalitäten dieser Benutzung, des Ausmaßes der Bekanntheit der Marke, des Grades der Ähnlichkeit des benutzten Zeichens und der Marke sowie gegebenenfalls des Umstands, dass die Benutzung den Eindruck erwecken könnte, dass der Inhaber der Marke der vermittelten politischen Botschaft oder den beworbenen politischen Ideen beipflichtet oder sie gar in irgendeiner Weise unterstützt, obwohl seine Werte auf der Neutralität gegenüber jedweder politischen Partei beruhen oder mit der politischen Botschaft nicht vereinbar sind.

Konkret: „IKEA” ist ein Akronym ohne semantische Bedeutung, die Migrationsdebatte hat mit der Marke nichts zu tun, übernommen wurden auch Schriftart und Farben, wiederholt und online verbreitet. Ein Überwiegen der Meinungsfreiheit ist nicht ersichtlich – die endgültige Prüfung bleibt beim belgischen Gericht.

Relevanz für Österreich

§ 10 Abs. 2 MSchG verlangt eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen. Von der Option des Art 10 Abs 6 MarkenRL, also dem Schutz gegen Nutzungen zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen, hat Österreich anders als die Benelux-Staaten keinen Gebrauch gemacht.

Aber: Werbegegenstände und Online-Werbeinhalte können auch im Rahmen einer politischen Kampagne eine Nutzung für Waren und Dienstleistungen sein (Rz 53).

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