Dienstnehmerwerk auch bei Außendienstmitarbeitern
Ein Außendienstmitarbeiter entwirft eine Weihnachtsbeleuchtung für eine Einkaufsstraße. Achtzehn Jahre später klagt „seine" spätere Gesellschaft gegen den Nachbau — und scheitert an einer Klausel im Dienstvertrag aus 2003. Der OGH nimmt nebenbei zum Werkbegriff nach der EuGH-Entscheidung Mio Stellung.
Sachverhalt
R* war ab 2003 Außendienstmitarbeiter einer AG. Sein Dienstvertrag enthielt die Klausel, das Nutzungsrecht an den „im Rahmen dieses Dienstvertrages erzielten Arbeitsergebnissen” stehe unbegrenzt und unbefristet ausschließlich dem Dienstgeber zu.
Für eine bedeutende Einkaufsstraße entwickelte R* eine Weihnachtsbeleuchtung aus Kronleuchtern und Lichterbaldachinen.
2023 erklärte R*, der Klägerin — der 2006 gegründeten Gesellschaft, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er geworden war — die Werknutzungsrechte überlassen zu haben.
Entscheidung
Zum Werkbegriff erklärt der Senat unter Verweis auf 4 Ob 166/25b und EuGH C-580/23 und C-795/23, Mio, dass zu prüfen wäre, ob der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt.
Nicht frei und kreativ sind Entscheidungen, die durch technische Zwänge vorgegeben sind — und ebenso wenig solche, die zwar frei sind, dem Gegenstand aber keinen einzigartigen Aspekt verleihen.
Tragend ist die Aktivlegitimation. § 14 Abs 1 UrhG weist die Verwertungsrechte dem Urheber zu; ein allgemeines Arbeitgeberurheberrecht kennt das Gesetz nicht, wohl aber die schlüssige Rechteeinräumung im Dienstverhältnis. Hier lag sogar eine ausdrückliche Klausel vor. Nähme man kreative Leistungen aus, bliebe der Klausel kein Anwendungsbereich. Für den Vertrieb von Weihnachtsbeleuchtung für öffentliche Orte liegt es nahe, auf örtliche Gegebenheiten einzugehen und gestalterische Vorschläge zu unterbreiten.
Der Feststellung, alle Beteiligten seien davon ausgegangen, die Rechte lägen nicht bei der Dienstgeberin, misst der Senat keine Bedeutung bei: Sie gibt eine Ex-post-Einschätzung wieder, nicht den übereinstimmenden Willen bei Vertragsabschluss.
Ein dienstfreies Werk verneint der OGH: Erforderlich wäre, dass die geschützten Inhalte ohne Eingliederung in die Arbeitsorganisation, fern der Dauer des Dienstverhältnisses oder außerhalb der Arbeitszeit entstanden sind. R* handelte aufgrund seiner Beschäftigung, stellte das Konzept vorbehaltlos der Kundin zur Verfügung, und die Dienstgeberin verkaufte das Gewerk — sie hat die Früchte der Arbeit also sehr wohl in Anspruch genommen. Dass sie nie Rechte geltend machte, erklärt sich daraus, dass vor 2023 niemand an solche Rechte dachte; ein schlüssiger Verzicht lässt sich daraus nicht ableiten.
Damit steht das umfassende Werknutzungsrecht der früheren Dienstgeberin zu, was die Begründung eines weiteren solchen Rechts am selben Werk ausschließt. Die erklärte Übertragung von 2023 ging ins Leere.
Praxishinweis
- Dienstverträge: Will man sich als Dienstgeber Diskussionen, ob eine konkludente Rechteeinräumung vorliegt und wie weit diese reicht, sparen, sollte man eine umfassende Rechteinräumungsklausel vorsehen.