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Lauterkeitsrecht (UWG) 17. August 2026

Rechtsbruch durch Winkelschreiberei: Das Vertretungsmonopol reicht weiter als der Anwaltszwang

Ein ehemaliger Rechtsanwalt bietet auf Xing „freiberufliche Rechtsberatung" an und vertritt Geschäftspartner vor Gericht. Der OGH stellt klar: Für den Rechtsbruch nach § 1 UWG kommt es auf eine Strafbarkeit nach der Winkelschreiberei-Verordnung gar nicht an, weil das Vertretungsmonopol weiter geht.

Sachverhalt

Der Beklagte bezeichnete sich auf Xing als „freiberuflicher Rechtsberater”. Ein Entgelt im eigentlichen Sinn hatte er nach seinem Vorbringen nicht bezogen.

Entscheidung

Für den Rechtsbruch nach § 1 UWG genügt bereits der Verstoß gegen das Vertretungsmonopol nach § 8 Abs 1 und 2 RAO.

Ein Verstoß gegen die Winkelschreiberei-Verordnung, gegen Art 3 Abs 1 EGVG oder gegen § 57 Abs 2 RAO ist nicht zusätzlich erforderlich. Bereits das berufsmäßige — also planmäßige, auf Dauer angelegte und auf wirtschaftlichen Vorteil gerichtete — Verfassen von Gerichtseingaben verstößt gegen den Vertretungsvorbehalt.

Der Einwand fehlenden Entgelts trägt nicht: Die Vorinstanzen sahen mittelbare vermögensrechtliche Vorteile darin, dass sich der Beklagte durch die Vertretung von Geschäftspartnern vor Gericht als potenzieller Geschäftspartner attraktiver machte. Das Xing-Profil wertete das Erstgericht als Angebot entgeltlicher Rechtsberatung gegenüber einem unbestimmten Personenkreis.

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